Kindergarten- und Krippenordnung

Liebe Eltern,

für die Arbeit in unserer Einrichtung gelten das „Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz“ (BayKiBiG) mit der Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG), der „Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan“ (BEP) und die anderen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, sowie die Kindergarten- bzw. Krippenordnung und die pädagogische Konzeption.

1. Aufnahmebedingungen, Einzugsgebiet und Träger

Träger der Kindertagesstätte:

Markt Dirlewang

vertreten durch den Ersten Bürgermeister Alois Mayer

Marktstr. 19, 87742 Dirlewang

Tel.: 0 82 67/ 96 96 – 0

E-Mail: rathaus@vg-dirlewang.de

Aufnahmebedingungen:

Kinderkrippe

Die Aufnahme in die Kinderkrippe erfolgt nach Anzahl der verfügbaren Plätze für Kinder von 1 – 3 Jahren.

Kindergarten

Für den Kindergarten ist auch die Anzahl der verfügbaren Plätze maßgeblich. Aufgenommen werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Beginn der Schulpflicht, dies gilt auch für Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf.

Grundsätzlich nimmt unsere Einrichtung neue Kinder zu Beginn des Kindergartenjahres im September auf. Kinder, die im Zeitraum September bis Dezember das 3. Lebensjahr vollenden, können auch zum Januar in den Kindergarten aufgenommen werden.

Vorrangig berücksichtigt werden:

Kinder aus der Marktgemeinde Dirlewang und der Gemeinde Apfeltrach
Kinder, die nach den geltenden Bestimmungen vom Schulbesuch  zurückgestellt worden sind
Kinder, die ein Jahr vor dem Schuleintritt stehen
Kinder, deren Mütter oder Väter alleinerziehend und berufstätig sind,
Kinder, deren Familie sich in einer Notlage befinden,
Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung im Kindergarten bedürfen
Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

Die Anmeldung gilt für die gesamte Krippen-/Kindergartenzeit.

Anmeldeformulare (Krippe und Kindergarten):

Bildungs- und Betreuungsvertrag
Buchungsvertrag
SEPA-Lastschriftmandat
Datenschutz in der Kindertageseinrichtung
Information über Infektionsschutz, Impfschutz, Hygienevorschriften
Vertrag zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung

Die Kindertagesstätte benötigt einen Nachweis (U-Untersuchungsheft oder ärztliche Bescheinigung) über die Teilnahme des Kindes an den Früherkennungsuntersuchungen und Impfberatung. Sowie einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz.

 

2. Abmeldung und Kündigung

1. Die Personensorgeberechtigten können das Betreuungsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende der Krippenzeit in den Kindergarten. bzw. zum Ende der Kindergartenzeit in die Schule überwechselt.

2. Eine fristlose Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Die Kindertages-einrichtung hört vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Personen-sorgeberechtigten an. Ein wichtiger Kündigungsgrund seitens der Kinder-tagesstätte liegt insbesondere vor, wenn

a) das Kind innerhalb der beiden letzten Monate mehr als zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat.

b) die gebuchten Öffnungs- oder Buchungszeiten nicht eingehalten werden und trotz Aufforderung durch das Kindergartenpersonal eine Änderung im Nutzungszeitverhalten der Personensorgeberechtigten nicht eintritt.

c) die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen des Bildungs- und Betreuungsvertrages verstoßen haben.

d) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch des Kindes in der Kindertagesstätte nicht interessiert sind.

e) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich.

f) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen.

 

3. Öffnungszeiten und Buchungszeiten

Die Kinderkrippe ist geöffnet

Montag – Donnerstag 7.00 – 14.00 Uhr

Freitag                        7.00 – 13.00 Uhr

Der Kindergarten ist geöffnet:

Montag – Donnerstag 7.00 – 16.00 Uhr

Freitag                        7.00 – 13.00 Uhr

Jährlich fragen wir den Betreuungsbedarf der Eltern ab und ändern ggf. in Absprache mit dem Träger die Öffnungs- bzw. Buchungszeiten.

Mögliche Buchungszeiten:

Die Eltern legen für jedes Kindergartenjahr die Betreuungszeit, im Rahmen unserer Öffnungszeiten, fest. Die Vormittagsbuchungszeiten für Krippen- und Kindergartenkinder sind ab 7.00 Uhr / 7.30 Uhr oder 8.00 Uhr möglich.

Zusätzlich bieten wir Buchungszeiten für Kindergartenkinder nachmittags bis 14.30 Uhr oder 16.00 Uhr an.

Der Gesetzgeber gibt eine Mindestbuchungszeit von 20 Stunden wöchentlich, d. h. mindestens 4 Stunden täglich vor (Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG).

Kinder, die uns z. B. nach der SVE besuchen können auch geringere Buchungszeiten in Anspruch nehmen.

Die Kernzeit beträgt 3,5 Stunden und liegt zwischen 8.15 und 11.45 Uhr.

Die angegebenen Buchungszeiten beziehen sich auf die tägliche Nutzungszeit. Sie können aber auch als Wochendurchschnittszeiten gebucht werden.

Ihre gebuchten Zeiten sollten möglichst verpflichtend für ein Kindergartenjahr sein, deshalb bitten wir Sie Ihren Bedarf genau zu prüfen. Mögliche Änderungen teilen sie der Kindergartenleitung bitte zwei Wochen vor Monatsende mit.

 

4. Schließzeiten/Bedarfsgruppen

Die Tage, an denen die Einrichtung geschlossen ist, werden von dem Team in Absprache mit dem Träger festgelegt. Den Eltern werden die Schließungszeiten rechtzeitig, zu Beginn des Kindergartenjahres, mitgeteilt. In der Regel ist die Einrichtung in einem Kindergartenjahr an ca. 28 – 30 Tagen geschlossen, dies ist zumeist an Weihnachten 1 – 2 Wochen, an Pfingsten 1 Woche und

3 Wochen im August. Hinzu kommen zusätzliche Schließtage, wie z. B. Teamtage des päd. Personals und „Brückentage“.

In den Oster- und Sommerferien, evtl. auch nach Neujahr werden die Kinder in Bedarfsgruppen betreut. Während dieser Zeit sind nur ein bis zwei Gruppen geöffnet und die Kinder werden dort zusammengefasst. Diese Angebote können alle Eltern nutzen, die ihr Kind vorab dafür anmelden (Eintragen in eine Liste an der Info-Tafel).

Zusätzlich können aus unterschiedlichen Gründen Bedarfsgruppen angeboten werden, z. B. wenn:
zu viel Personal erkrankt und die Betreuung nicht mehr gewährleistet ist
und in anderen Situationen, in welchen es sich nicht vermeiden lässt

Unter Umständen kann die Kindertageseinrichtung auch aus nicht vorhersehbaren Gründen vorübergehend geschlossen werden (z. B. krankheitsbedingte Schließungen).

 

5. Kosten

5.1 Kostenbeiträge

Kostenbeiträge müssen für das gesamte Kindergartenjahr entrichtet werden, da auch bei Krankheit des Kindes und während der Ferien die Personal- und Sachkosten weiterlaufen.

Die Benutzungsgebühren und die Beschaffungs- und Verpflegungskosten werden in zwölf Monatsbeträgen erhoben. Der Gesamtbetrag setzt sich aus der Gebühr für die gebuchte Betreuungszeit, 3,00 € Getränkegeld und 6,00 € Spielgeld zur Beschaffung von Verbrauchsmaterial zusammen.

Getränkegeld und Verpflegungskosten sind stets von den  Eltern zu tragen.

Die Benutzungsgebühr ist abhängig von der täglichen Buchungszeit und richtet sich nach der aktuellen Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtung des Marktes Dirlewang

Beitragszuschuss für Kindergartenkinder

Der Staat leistet für Kinder ab dem 3. Lebensjahr (Stichtag 01.09 des Jahres) einen Beitragszuschuss, dieser wird auf die Benutzungsgebühren und das Spielgeld angerechnet.

Krippengeld

Das Krippengeld ist von den Anspruchsberechtigten selbst und direkt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Schwaben - 86135 Augsburg zu beantragen.

Bitte beachten Sie auch, dass zusätzlich während des Jahres noch Unkostenbeiträge anfallen können, z. B. die Teilnahme an Ausflügen oder zusätzliche Materialkosten (z.B. Unkosten für Portfolio).

Ein SEPA-Lastschriftmandat zum Bankeinzug, der jeweils am 05. jeden Monats fälligen Beträge, ist zu erteilen.

 

5.2 Beitragsermäßigung

Besuchen mehrere Kindergartenkinder einer Familie gleichzeitig die Einrichtung,

so gilt folgende Ermäßigung für die Kindergartengebühren (nicht für Krippengebühren!):

Gebühren für das 2. Kindergartenkind 30 % Ermäßigung

Gebühren für das 3. Kindergartenkind 60 % Ermäßigung

Geschwisterbonus für Krippenkinder:

Gebührenermäßigung für das 2. Krippenkind 30,- €

Gebührenermäßigung für das 3. Krippenkind 50,- €

Falls die Beitragsentrichtung aufgrund der Einkommens- und Vermögens-verhältnisse unzumutbar ist, kann eine Kostenübernahme beim Jugendamt beantragt werden. Formulare hierzu werden von der Einrichtungsleitung ausgehändigt.

 

5.3 Mittagessen

Von Montag bis Donnerstag bietet unsere Einrichtung ein warmes Mittagessen von Vitadora an. Über die Bestell-App ViNOW ordern und bezahlen die Eltern dann die jeweilige Mittagsverpflegung ihres Kindes.

Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist gestaffelt nach der Anzahl der Betreuungstage, in den Monaten September bis Juli, monatlich eine Servicegebühr zu entrichten.

1 Betreuungstag - 10,00 €

2 Betreuungstage - 20,00 €

3 Betreuungstage - 30,00 €

4 Betreuungstage - 40,00 €

 

6. Aufsichtspflicht und Haftung

Auf dem Weg von und zur Einrichtung sind die Eltern für ihre Kinder verantwortlich. Sollte das Kind nicht von den Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung erforderlich.

Während der vereinbarten Buchungszeit sind die pädagogischen Mitarbeiterinnen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht für das Kindergartenpersonal beginnt aber erst dann, wenn Sie Ihr Kind persönlich  übergeben, d. h. wenn Ihr Kind im Gruppenraum gesehen bzw. per Handschlag begrüßt wird.

Die Kinder müssen stets von den Eltern oder einer von ihnen beauftragten Person (mindestens 12 Jahre alt) abgeholt werden.

Bei gemeinsamen Veranstaltungen sind die Eltern selbst für ihre Kinder verantwortlich, d. h. die Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern.

Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt ebenso für mitgebrachtes Spielzeug, Fahrräder, Schmuck, Brillen etc.

 

7. Krankheit und Fernbleiben

Bei Erkrankung ist das Kind möglichst umgehend zu entschuldigen. Fehlt ein Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt, so kann für dieses Kind ein anderes Kind aufgenommen werden. Krankheitsverdächtige Kinder dürfen nicht in den Kindergarten gebracht werden. Ansteckende Krankheiten des Kindes (z. B. Hautausschläge, Durchfall, Kopfläuse) oder sonstiger Familienmitglieder sind der Gruppenleiterin sofort mitzuteilen.

In Einzelfällen behält sich die Kindertageseinrichtung vor, eine ärztliche Bescheinigung einzufordern, näheres siehe Informationsblatt zum Infektionsschutzgesetz.

Medikamente und Salben, ärztlich verordnete Medikamente, sowie homöopathische Heilmittel dürfen von den pädagogischen Mitarbeiterinnen nicht verabreicht werden. In besonderen Ausnahmefällen und mit ärztlicher Verordnung und Einwilligung der Eltern z. B. bei chronischen Krankheiten können Vereinbarungen getroffen werden. Besprechen Sie dies bitte mit dem pädagogischen Personal.

 

8. Versicherungsschutz

Nach den derzeitigen Bestimmungen sind Kinder des Kindergartens oder „Schnupperkinder“ bei Unfällen auf dem direkten Weg zur und von der Ein-richtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes unfallversichert. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, auch wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt, sind der Leiterin spätestens am darauf folgenden Tag mitzuteilen.

 

9. Mitteilungspflicht und Datenschutz

Die Eltern verpflichten sich Änderungen in der Personensorge, der Bankverbindung, sowie Änderungen der Anschrift und der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin unverzüglich mitzuteilen, um in Notfällen erreichbar zu sein.

Alle Angaben der Eltern werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

 

10.Sonstiges

Rauchverbot in für Kinder zugänglichen Räumen

Es herrscht in allen für Kinder zugänglichen Räumen – im Innen- und Außenbereich des Kindergartens – Rauchverbot, auch bei Festen im Kindergarten.

(§ 3 AVBayKiBiG)